Kassenzulassung

Praxis für Podologie mit Kassenzulassung

Eine Praxis für Podologie (bzw. medizinische Fußpflege) muss bestimmte Kriterien (Führung der Praxis durch eine staatlich geprüfte Podologin, räumliche Voraussetzungen, Hygienestandards) erfüllen, um eine Krankenkassenzulassung zu erlangen und zu behalten.

Mit meiner Qualifikation und der den Anforderungen der Krankenkasse entsprechenden Ausstattung der Praxis besitze ich die Kassenzulassung. Somit ist meine Praxis zur direkten Abrechnung der podologischen Leistungen mit allen gesetzlichen Krankenkassen berechtigt.

Die medizinische Fußbehandlung ist bei Diabetikern mit diabetischem Fußsyndrom verordnungsfähig. Hierfür benötigen Sie von ihrem Arzt eine Heilmittelverordnung (Privatpatienten ein Rezept). Falls Sie Diabetiker sind, sprechen Sie doch einmal mit ihrem Arzt.

Zuzahlungen:

Wenn Sie einen gültigen Befreiungsausweis von Ihrer Krankenkasse haben, dann kostet Sie die Behandlung nichts. Andernfalls müssen Sie 10,- Euro Rezeptgebühr (i.d.R. für 3 Behandlungen) bezahlen und für jede Behandlung anteilig 10% der Behandlungskosten tragen.

Diabetes mellitus

Diabetes mellitus stellt ein steigendes Gesundheitsproblem dar. Diabetes mellitus ist der medizinische Fachbegriff für die im Volksmund sog. „Zuckerkrankheit". Der Podologe ist dafür ausgebildet, einen Diabetiker mit einem diabetischen Fußsyndrom adäquat zu behandeln und kann die mit der Behandlung verbundenen Risiken einschätzen und auf diese angemessen reagieren.